Marken unseres Vertrauens:
Wir sind zertifiziert und qualifiziert.
Mitglied im Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V.
Copyright © Feuerschutz Hornung GmbH

Brandschutz-Unterweisung mit

praktischer Löschübung

Im Brandfall wissen, was zu tun ist

Arbeitnehmer müssen in puncto Brandschutz geschult werden. Das Arbeitsschutzgesetz schreibt hierzu eine theoretische Unterweisung und eine praktische Löschübung vor. Gemäß Arbeitsschutzgesetz § 12 über die Arbeitsstättenverordnung und den BG-Vorschriften sind die Beschäftigten einer Arbeitsstätte regelmäßig zu unterweisen. Laut BGV A 1 „Grundsätze der Prävention“ § 4 mindestens einmal jährlich. Der Unternehmer ist entsprechend § 22 (2) gefordert, eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.  
Termine für eine Brandschutzunterweisung… …erhalten Sie gerne auf Anfrage unter Telefon: 07940 2115
Fotos ansehen

Fotos von der Brandschutz-Unterweisung

Kann Leben retten: Lernen Sie den effektiven Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen!

Brandschutzhelfer-Lehrgang

Arbeitgeber in der Pflicht

Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Ausbildung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen. Ziel der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten. Arbeitsschutzgesetz §10 Abs. 2 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen Unfallverhütungsvorschrift, "Grundsätze der Prävention", BGV/GUV-V A1 §22 Abs. 2 Notfallmaßnahmen, Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR), ASR 2.2, Maßnahmen gegen Brände, Abschnitt 6.2, Brandschutzhelfer.
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Im Brandfall wissen, was

zu tun ist

Arbeitnehmer müssen in puncto Brandschutz geschult werden. Das Arbeitsschutzgesetz schreibt hierzu eine theoretische Unterweisung und eine praktische Löschübung vor. Gemäß Arbeitsschutzgesetz § 12 über die Arbeitsstättenverordnung und den BG-Vorschriften sind die Beschäftigten einer Arbeitsstätte regelmäßig zu unterweisen. Laut BGV A 1 „Grundsätze der Prävention“ § 4 mindestens einmal jährlich. Der Unternehmer ist entsprechend § 22 (2) gefordert, eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.  
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Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Ausbildung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen. Ziel der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten. Arbeitsschutzgesetz §10 Abs. 2 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen Unfallverhütungsvorschrift, "Grundsätze der Prävention", BGV/GUV-V A1 §22 Abs. 2 Notfallmaßnahmen, Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR), ASR 2.2, Maßnahmen gegen Brände, Abschnitt 6.2, Brandschutzhelfer.
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